Prävention im Bistum Fulda
Präventionsordnung im Bistum Fulda (PrävO)
Die Neufassung der Präventionsordnung im Bistum Fulda vom 4. August 2022 wurde in der vom 01.09.2022 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Sie wurde auf der Grundlage der Rahmendordnung Prävention der DBK vom 18.11.2019 erarbeitet und definiert die diözesan-rechtlichen Bestimmungen einer nachhaltigen Präventionsarbeit in unserem Bistum.
Jeder kirchliche Rechtsträger hat die Bestimmungen der PrävO des Bistums Fulda in seinen Einrichtungen anzuwenden.
Neuerungen der geänderten Fassung der Präventionsordnung vom 1. September 2022
Wesentliche Neuerungen/Konkretisierungen
Die Bedeutung von Prävention als wesentlicher Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen wird als Grundprinzip professionellen Handelns betont:
- Es geht darum, eine präventive Haltung in allen pfarreilichen Arbeitsfeldern zu entwickeln und umzusetzen
- Präventionsarbeit geht alle an, die für das Wohl von Kindern und Jugendlichen sowie schutz- und hilfebedürftige Erwachsene Verantwortung tragen
Würdigung der Sexualität:
- Pädagogische Einrichtungen sollen eine Sexualpädagogik vermitteln, die Selbstbestimmung und Selbstschutz stärkt
Erweitertes Verständnis von Prävention: alle Maßnahmen, die vorbeugend, begleitend und nachsorgend gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden:
- Prävention, Intervention und Aufarbeitung sind miteinander verbunden und sichern den Schutz der uns anvertrauten Menschen
Schärfung der Definitionen von: Grenzverletzungen, sexuelle Übergriffe und strafbare Handlungen Schutz- und hilfebedürftige Erwachsene:
Ausweitung der Beschreibung von Mitarbeitenden und ehrenamtlich Tätigen mit ihren Aufgabenfeldern:
- Gemeint sind auch Mitarbeitende, die Minderjährige, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene pflegen und seelsorglich begleiten
Einbindung von Betroffenen:
- Paradigmenwechsel: Prävention soll nicht nur für, sondern vor allem mit Betroffenen weiter-entwickelt werden
Eine Schutz- und Risikoanalyse ist die Basis für die Erarbeitung eines ISK:
- Als ersten Schritt werden alle Angebote danach beleuchtet, wo es Gelegenheiten, örtliche und strukturelle Gegebenheiten gibt, um sexualisierte Gewalt auszuüben und wo der Schutz nicht ausreichend gewährleistet ist
Das ISK muss spätestens alle fünf Jahre überprüft und weiterentwickelt werden:
- Kinder und Jugendliche sowie schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene vor sexualisierter Gewalt zu schützen ist ein dauerhafter Prozess
Vor Inkraftsetzung des ISK muss dieses zur fachlichen Prüfung der Fachstelle Prävention vorgelegt werden:
- Geprüft wird, ob alle Standards und deren konkrete Umsetzung beschrieben sind. Zudem geht es um einen fachlichen Austausch.
- Nicht die Fachstelle, sondern der Träger setzt das ISK in Kraft
Die fachliche und persönliche Eignung betrifft auch Personen, die in der Seelsorge tätig sind:
- Gerade hier können Vertrauensverhältnisse ausgenutzt werden
Prävention ist nicht nur in Vorstellungs-gesprächen, sondern auch in regelmäßigen Dienstgesprächen Thema:
- Prävention hat viel mit Haltung zu tun und muss von daher immer wieder ins Bewusstsein gehoben werden
Informationsgespräche vor Beginn einer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie begleitende Reflexionsgespräche:
- Es geht darum, dass die Standards der Prävention von den Verantwortlichen auch mit den Ehrenamtlichen besprochen werden
Verpflichtung zur Neuvorlage nach fünf Jahren, wenn sie gesetzlich gefordert ist:
- die gesetzlichen Grundlagen sind in § 5 (1) der PrävO genannt
Regelungen für Personen aus dem Ausland:
Die Prüfung der EFZ durch den Bischöflichen Notar wurde ausgeweitet:
- Sowohl der Verwaltungsrat als auch die vorlagepflichtige Person kann eine Prüfung durch den Bischöflichen Notar beim Generalvikar beantragen
Prüfung kann auch eine vom kirchlichen Rechtsträger beauftragte geeignete und unabhängige Person oder Stelle:
- diese Person darf keine fachliche oder disziplinarische Dienstvorgesetztenfunktion wahrnehmen oder zur selbstständigen Entscheidung über Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt sein.
Dokumentation der Einsichtnahme anhand eines Dokumentationsbogens:
- der Dokumentationsbogen ist bei Mitarbeitenden Teil der Personalakte, bei ehrenamtlichen Mitarbeitenden ist dieser geschützt vor Einsichtnahme Unbeteiligter aufzubewahren
- die Einsichtnahme ist dauerhaft zu dokumentieren, sofern keine einschlägigen Rechtsvorschriften entgegenstehen
Mitarbeitende aus dem Ausland:
- die Selbstauskunftserklärung bezieht sich auch auf im Ausland durchgeführte Straf- und Ermittlungsverfahren
Vereinbarung mit Dritten
Vorlagepflicht von Selbstauskunft und EFZ betrifft auch externe Personen oder Firmen, die Dienstleistungen anbieten oder kirchliche Räume nutzen:
- soweit möglich und im Einzelfall angemessen muss der Rechtsträger die genannten Unterlagen auch von Dritten einfordern. Entscheidend für eine Vorlage ist die Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. nach Aufgabe und Einsatz
Der VK umfasst einen allgemeinen und einen spezifischen Teil:
Der vom Bistum vorgegebene allgemeine Teil wurde überarbeitet:
- der aktualisierte allgemeine Teil des VK zu verwenden
Der spezifische Teil ist verpflichtend für Einrichtungen und Arbeitsbereiche, in denen ausschließlich oder vornehmlich Arbeit mit Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene stattfindet. Für alle anderen ist dieser empfohlen:
- die zu beschreibenden Verhaltensregeln beziehen sich konkret auf die Tätigkeiten mit den jeweiligen Zielgruppen
- sie sollen die anvertrauten Minderjährigen sowie schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene vor Grenzüberschreitungen und sexualisierter Gewalt schützen und den Mitarbeitenden Handlungssicherheit geben
fachliche und rechtliche Prüfung durch die Fachstelle Prävention:
- die fachliche Prüfung findet meist im Rahmen der fachlichen Prüfung der Schutzkonzepte statt und bedeutet, Feedback zu den getroffenen Regeln zu erhalten
- die Fachstelle Prävention setzt den VK nicht in Kraft, das ist Aufgabe des kirchlichen Rechtsträgers
der VK soll als Dienstvereinbarung geregelt werden. Falls keine Mitarbeitervertretung besteht oder eine Dienstvereinbarung nicht erreicht werden kann, ist der spezifische Teil vom kirchlichen Rechtsträger als Dienstanweisung zu erlassen:
- der VK hat arbeitsrechtliche Relevanz
Der VK muss in geeigneter Weise bekannt gemacht werden:
- neben der Veröffentlichung des VK im Schutzkonzept erhalten die Mitarbeiten-den den VK ausgehändigt. Darüber hinaus geht es darum, die Verhaltensregeln zu besprechen und im Alltag zu leben
jeder Träger muss die Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall im ISK beschreiben. Dazu gehören auch interne und externe Hilfen, die bekannt gemacht werden müssen:
- Das ist wichtig, da klare Vorgehensweisen im Verdachts- oder Beschwerdefall Handlungssicherheit geben
- Die von der Fachstelle Prävention veröffentlichten Handlungsfäden können genutzt werden. Andernfalls sind eigene Vorgehensweisen zu beschreiben
- Es ist wichtig, mögliche Anlaufstellen im Vorfeld zu veröffentlichen
Bei Verdachtsfällen findet die Interventionsordnung Anwendung:
- Wenn es sich um Beschuldigungen gegen haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende handelt, ist die zuständige Person der Leitungsebene der Institution zu informieren. Ebenso bei Kenntnis über laufende Ermittlungsverfahren.
Anhörungsverfahren
Pflicht zur Fürsorgepflicht auch gegenüber Beschuldigten
Freistellung vom Dienst bei tatsächlichen Anhaltspunkten
Rehabilitation und Schutz fälschlich beschuldigter Beschäftigten:
Sowohl Unterstützung für Personen, die Kontakt zu Betroffenen, Beschuldigten oder TäterInnen haben als auch Unterstützung im jeweiligen System:
- Fälle von sexualisierter Gewalt sind für alle Beteiligten belastend. Daher sind Maßnahmen zur Unterstützung im ISK zu beschreiben
Das ISK ist nach einem Verdachtsfall zu überprüfen und ggf. anzupassen:
- In der Auswertung eines Falles muss reflektiert werden, welche Schutzlücken die sexualisierte Gewalt begünstigt haben und wie diese künftig geschlossen werden können
Maßnahmen zur Prävention sind Teil des Qualitätsmanagements. Der kirchliche Rechtsträger ist verantwortlich dafür, dass diese implementiert, kontrolliert, evaluiert und weiterentwickelt werden:
- Prävention ist Organisationsentwicklung und von daher ein immerwährender Prozess, d.h. regelmäßige Überprüfung der ISK, mindestens alle 5 Jahre
Differenzierung der Zielgruppen:
- Alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden, die mit Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, sind zu schulen
- alle anderen Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst sind regelmäßig über die Bedeutung der Prävention von sexualisierter Gewalt zu informieren
- Personen in Leitungsfunktionen werden entsprechend ihrer Verantwortung bei der
Kriterien für den Schulungsumfang wurden erweitert:
- Der Kontext der Tätigkeit ist neben der Funktion der zu schulenden Person, der Häufigkeit und Intensität des Kontaktes zu Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen von Bedeutung
Ausweitung und Differenzierung der Schulungsziele und -themen:
- Präventionsarbeit ist ein Prozess, der Entwicklungen und Bedarfe aufgreift. So sind z.B. Querschnittsthemen wie sexuelle und kultursensible Bildung in das Themenspektrum aufgenommen worden
Stärkung von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen:
- geeigneter Maßnahmen und Präventionsprojekte sollen vor Ort angeboten werden
Sensibilisierung von Eltern, Personen-sorgeberechtigten und Angehörige:
Erweiterung des Aufgabenspektrums:
Berichtspflicht gegenüber dem Bischof und dem Generalvikar:
Die Aufgabe soll nach Möglichkeit von hauptamtlichen Personen im Rahmen ihrer Tätigkeiten wahrgenommen werden:
- Mitteilung der Ernennung seitens des Rechtsträgers an die Fachstelle Prävention
- Freistellung der Präventionsfachkräfte zu Austausch- und Qualifizierungstreffen
Hauptamtliche Präventionsfachkräfte können durch ehrenamtliche Personen unterstützt werden:
Es kann ebenfalls ein Präventionsfachkräfteteam ernannt werden:
Datenschutz § 14 – 15 PrävO:
- Regelungen des kirchlichen Datenschutzgesetzes finden Anwendung
Aufbewahrung von Akten, Löschungssurrogat § 15 PrävO:
- Regelung der einschlägigen Rechtsvorschriften, des KDG und der KAO finden Anwendung
Diözesane Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Rechtsträger die PrävO verbindlich in ihr Statut über-nehmen und zur Anwendung bringen oder wenn sie ein eigenes, vom Bischöflichen Generalvikariat als gleichwertig anerkanntes Regelwerk haben:
- Der Schutz vor sexualisierter Gewalt muss gewährleistet sein
Vernichtung von aufbewahrten Führungszeugnissen sind vor Ablauf des Jahres 2022 datenschutzkonform zu vernichten:
- Hinweise vom BGV sind zu beachten
Zuständig für die Vernichtung ist der jeweilige Rechtsträger:
Präventionsordnung Bistum Fulda
Neuerungen der aktuellen Präventionsordnung und des Allgemeinen Ausführungsdekrets sind anhand der Synopsen leicht erkennbar:
Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz